OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.03.2012
13 U 24/12
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 2012, 340
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 209/11

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 13 U 24/12

DRsp Nr. 2012/5894

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

1. Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt. 2. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nach neuem Recht.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20.01.2012 - 3 O 209/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 29.03.2012.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.365,56 €

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.