OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2021
3 OWi 32 SsBs 97/21
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 267; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 23.02.2021

Darstellungsfehler in der BeweiswürdigungAnforderungen an FahreridentifizierungVerweis auf Lichtbilder in der UrteilsbegründungBezugnahme auf Merkmale des Fahrers in der Urteilsbegründung

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 3 OWi 32 SsBs 97/21

DRsp Nr. 2021/18317

Darstellungsfehler in der Beweiswürdigung Anforderungen an Fahreridentifizierung Verweis auf Lichtbilder in der Urteilsbegründung Bezugnahme auf Merkmale des Fahrers in der Urteilsbegründung

1. Das Gericht muss in der Urteilsbegründung darauf eingehen, welche Merkmale der Person mit welcher Wahrscheinlichkeit bei der Fahreridentifizierung mit welchem Gewicht zugeordnet werden. Die bloße Aufzählung von Merkmalen, die für eine Übereinstimmung zwischen der Person mit den Messbildern sprechen, reicht nicht aus. 2. Dem Beschwerdegericht muss es möglich sein, die Schlüssigkeit der vom Sachverständigen festgestellten Ergebnisse prüfen zu können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 23. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 267; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.