Das Schiedsgutachterverfahren, Nr. 3.4 ARB 2019

Autoren: Hering/Sitter

Fristen

Der Versicherer muss bei seiner Ablehnung seinen Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass er, wenn er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt, innerhalb einer Frist von einem Monat die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann. Der Versicherungsnehmer ist gleichzeitig aufzufordern, innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nach seiner Auffassung wichtig für das Schiedsgutachterverfahren sind. Der Versicherer hat das Verfahren innerhalb eines Monats, nach dem der Versicherungsnehmer es verlangt hat, einzuleiten und den Versicherungsnehmer darüber zu informieren. Das Schiedsgutachterverfahren ist eher kompliziert und hat bisher nur geringe Bedeutung erlangt, welche künftig weiterhin abnehmen wird.

Hinweispflicht auf die Kosten

Der Versicherungsnehmer ist auf die Kostenfolge des Nr. 3.4.5 ARB 2019 und die Höhe der Kosten des Verfahrens hinzuweisen.

Kostentragung

War die Leistungsverweigerung ganz oder teilweise unberechtigt, so hat der Versicherer die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen. Ist die Leistungsablehnung berechtigt gewesen, so trägt der Versicherungsnehmer seine eigenen Rechtsanwaltskosten und die des Schiedsgutachters. Der Versicherer trägt auf alle Fälle seine eigenen Kosten selber.

Hinweis!