Stichentscheid nach Nr. 3.4 ARB 2019

Autoren: Hering/Sitter

Formalien der Ablehnung

Eine Ablehnung aus Gründen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Auch im Fall des Stichentscheidverfahrens ist die Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus der hervorgehen muss, welches Verfahren der Versicherer in seinen Bedingungen vorgesehen hat. Zudem muss das Verfahren und der Verfahrensgang verständlich erläutert werden. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht i.S.d. Nr. 3.4.1 ARB 2019 verneint, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt beauftragen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und ob sie in einem angemessen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Stellungnahme muss die Rechtslage für beide Seiten würdigen, sie muss der Beweislage Rechnung tragen und gleichzeitig die Argumente des Versicherers berücksichtigen. Regelmäßig wird eine Klage- oder Berufungsschrift als Stellungnahme nicht ausreichen, da in dieser die Argumente des Versicherers im Regelfall nicht berücksichtigt werden.

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