Wahlrecht zwischen beiden Verfahren

Autoren: Hering/Sitter

Gesetzliche Regelung

Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit nach Nr. 3.4 ARB 2019 ab, kann der Versicherungsnehmer sein vermeintliches Recht mit Hilfe des Schiedsgutachterverfahrens oder des Stichentscheidverfahrens durchsetzen. Welches dieser Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich anhand der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Rechtsschutzversicherer hat ein Wahlrecht. Der Versicherungsnehmer kann selbstverständlich sofort Deckungsklage erheben.

Formalien der Ablehnung