Das Vollstreckungsverfahren

Autor: Weingran

Nachstehend wird das einzuhaltende Verfahren dargestellt:

Vollstreckungshilfe - § 87 IRG

Vollstreckungshilfe durch Vollstreckung einer gegen einen Betroffenen rechtskräftig verhängten Geldstrafe oder Geldbuße wird geleistet, wenn die Geldsanktion beruht auf der Entscheidung:

eines Gerichts des ersuchenden Staates wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat;

einer Verwaltungsstelle im ersuchenden Staat wegen einer nach dem Recht dieses Staates strafbaren Tat, wenn gegen diese Entscheidung ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;

einer Verwaltungsstelle im ersuchenden Staat wegen einer Tat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Anzumerken ist, dass der Begriff Ordnungswidrigkeiten im EU-Ausland nicht bekannt ist und vergleichbare Verfahren nicht in allen Staaten der EU vorhanden sind (siehe das Verwaltungsstrafverfahren in Österreich und das Verfahren nach der Lex Mulder in den Niederlanden).

Vollstreckt werden auch Entscheidungen eines für Strafsachen zuständigen Gerichts in den vorher genannten Fällen.

Vollstreckt werden zudem: