Einleitung

Autor: Weingran

Wie im Zivilrecht, wenn es um die Regulierung von Verkehrsunfällen im europäischen Ausland außerhalb des Heimatlandes des Geschädigten geht, ist die Rechtslage grundverschieden von der in Deutschland. Anzuwenden ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Zu beachten ist nicht nur, dass die Strafandrohungen um einiges höher sein können als in Deutschland. Das Verfahrensrecht, u.a. auch die Möglichkeiten, sich gegen Bußgelder oder in Strafsachen zu verteidigen, sind in jedem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anders geregelt.

Früher war es für Ausländer grundsätzlich möglich, sich vor Strafen zu drücken, wenn man nicht sofort zur Kasse gebeten wurde. Zahlt man vor Ort nicht - z.B. weil man der Ansicht ist, dass ein Verkehrsverstoß nicht gegeben ist -, muss man in vielen Staaten damit rechnen, dass eine Kaution verlangt wird oder dass bei Nichtzahlung die Wiederausreise verhindert werden kann.

Wurde man nicht nach dem Verkehrsverstoß direkt zur Kasse gebeten, hatte man die Chance, der Zahlung zu entgehen. Eine Vollstreckung ausländischer Geldbußen oder Geldstrafen im Heimatland des Täters war lange Zeit nicht möglich. Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, denen Ordnungswidrigkeiten im Verkehr zugrunde liegen, konnten bisher in Deutschland nicht vollstreckt werden.