OLG Köln - Urteil vom 11.11.2003
22 U 88/03
Normen:
BGB (n.F.) §§ 434 476 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 291/02

Dauerbruch einer Ventilfeder als Sachmangel; Nachweis des Vorhandenseins des Fehlers bei Gefahrübergang

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 22 U 88/03

DRsp Nr. 2003/15958

Dauerbruch einer Ventilfeder als Sachmangel; Nachweis des Vorhandenseins des Fehlers bei Gefahrübergang

1. Ein sogenannter Dauerbruch einer Ventilfeder eines Motorzylinders, bei dem sich ein Anriss der Ventilfeder beim weiteren Betrieb des Fahrzeugs ausdehnt und schließlich zum vollständigen Bruch der Feder führt, ist auch bei einem 10 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 122.000 km (hier Porsche 944 S 2) ein untypischer Defekt, mit dem der Gebrauchtwagenkäufer nicht zu rechnen braucht, so dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB n.F. vorliegt. 2. Kommt es kurz nach Übergabe des Fahrzeugs und nach nur geringer weiterer Laufleistung (hier 1 Tag nach Übergabe und 700 km) zu einem vollständigen Bruch der Ventilfeder, so greift zugunsten des Käufers die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB n.F. ein, dass der Sachmangel (Anriss der Feder) bereits bei Übergabe vorhanden war.

Normenkette:

BGB (n.F.) §§ 434 476 ;

Gründe:

I. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Porsche, Fahrgestell-Nr. XXX, stattgegeben.

Der Kläger war gemäß § 437 Nr. 2 berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, weil das an ihn verkaufte Gebrauchtfahrzeug mangelhaft war und der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert hat.