BGH - Urteil vom 15.11.2001
4 StR 233/01
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 132
JuS 2002, 716
NJW 2002, 626
NStZ 2002, 252
NZV 2002, 236
StV 2002, 359
VRS 102, 52
VersR 2002, 377
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

Definition Unfall

BGH, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 4 StR 233/01

DRsp Nr. 2002/566

Definition "Unfall"

»Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.«

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ;

Gründe: