Definitionen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Abgrenzung

Abzugrenzen sind die verschiedenen Zustände eines stehenden Fahrzeugs in Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben und Abstellen.

Besondere Fortbewegungsmittel

Halten und Parken knüpfen an die Benutzung eines Fahrzeugs an. Dies sind grundsätzlich Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO. § 24 Abs. 1 StVO zählt:

Schiebe- und Greifreifenrollstühle,

Rodelschlitten,

Kinderwagen,

Roller,

Kinderfahrräder,

Inline-Skates,

Rollschuhe

und ähnliche Fortbewegungsmittel auf.

Rollstühle

Die Rollstühle sind definiert in DIN 13240-1 unter der Nummer 2.11 für Schieberollstühle, unter der Nr. 2.12 für Greifreifenrollstühle. Aus § 24 Abs. 2 StVO ergibt sich im Umkehrschluss, dass anders als die beiden genannten Schiebe- und Greifreifenrollstühle die Selbstfahrrollstühle wohl Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sind. Entsprechendes bringt auch die Verwaltungsvorschrift zu § 24 StVO zum Ausdruck.

Definition des Haltens

Halten ist eine

Fahrtunterbrechung,

durch ein Fahrzeug (nicht zwingend Kraftfahrzeug, vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.09.1977 - 1 Ss 514/77, VRS 54, 302), die

gewollt,

freiwillig (d.h. nicht durch Verkehrslage, Anordnung oder Fahrzeugzustand veranlasst),

auf der Fahrbahn,

eingeschränkt auf dem Seitenstreifen (OLG Frankfurt, Entsch. v. 30.09.1987 - 2 Ws (B) 230/87 OWiG, NJW 1988, 1803) erfolgt.

Anordnung