Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Abzugrenzen sind die verschiedenen Zustände eines stehenden Fahrzeugs in Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben und Abstellen.
Halten und Parken knüpfen an die Benutzung eines Fahrzeugs an. Dies sind grundsätzlich Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO. § 24 Abs. 1 StVO zählt:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, |
Rodelschlitten, |
Kinderwagen, |
Roller, |
Kinderfahrräder, |
Inline-Skates, |
Rollschuhe |
und ähnliche Fortbewegungsmittel auf. |
Die Rollstühle sind definiert in DIN 13240-1 unter der Nummer 2.11 für Schieberollstühle, unter der Nr. 2.12 für Greifreifenrollstühle. Aus § 24 Abs. 2 StVO ergibt sich im Umkehrschluss, dass anders als die beiden genannten Schiebe- und Greifreifenrollstühle die Selbstfahrrollstühle wohl Fahrzeuge im Sinne der
Halten ist eine
Fahrtunterbrechung, |
durch ein Fahrzeug (nicht zwingend Kraftfahrzeug, vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.09.1977 - 1 Ss 514/77, VRS 54, 302), die |
gewollt, |
freiwillig (d.h. nicht durch Verkehrslage, Anordnung oder Fahrzeugzustand veranlasst), |
auf der Fahrbahn, |
eingeschränkt auf dem Seitenstreifen (OLG Frankfurt, Entsch. v. 30.09.1987 - |
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