Halten im Bereich scharfer Kurven

Autoren: Schaefer/Urbanik

Definition Kurve

Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 - 5 Ss (Owi) 562/81 - 464/81 I, JMBl NW 1983, 106).

Nicht unter den Begriff fallen:

die Schnittstelle zweier Straßen an Kreuzungen und Einmündungen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 - 5 Ss (Owi) 562/81 - 464/81 I, JMBl. NW 1983, 106)

sowie eine Wendeschleife, sogenannter Wendehammer (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2003 - 1 Ss (OWi) 218 Z/03, DAR 2004, 283).

Scharfe Kurve

Scharf ist eine Kurve dann, wenn sie in einem so großen Winkel von der ursprünglichen Fahrtrichtung abknickt, dass die Sicherheit des Autofahrers durch Schleudern besonders bedroht wird, der Kurvenradius ist damit maßgeblich. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist unerheblich, ob die Kurve einsichtig oder nicht einsichtig ist, ob an der Kurveninnen- oder -außenseite gehalten wird oder ob andere Beschwernisse wie Unübersichtlichkeit etc. hinzutreten. Durch das Verbot des Kurvenparkens soll eine Behinderung des fahrenden Verkehrs vermieden werden. Das Verbot dient dem Verkehrsfluss und will Gefährdungen vermeiden, die durch Brems- und Ausweichmanöver im Fall seiner Zulassung entstehen würden (VG München, Urt. v. 28.04.2020 - M 7 K 18.5617). Eine scharfe Kurve liegt jedenfalls vor, wenn der Winkel der oder weniger beträgt (VG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.2010 - ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2021 - ).