Fußgängerüberwege

Autoren: Schaefer/Urbanik

Halteverbot

Das Zeichen 293 ordnet ein Halteverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor an.

Zebrastreifen

Dieses Halteverbot gilt nur für Fußgängerüberwege, die durch Zeichen 293 - Zebrastreifen auf der Fahrbahn - gekennzeichnet sind. Das Hinweiszeichen 350 nach Nr. 24 der Anlage 3 zu §  42 Abs.  2 StVO allein kann Das Hinweiszeichen 350 nach §  42 StVO kann allein diese Bevorrechtigung des Fußgängerüberwegs nicht herbeiführen.

Gefahrlose Fahrbahnüberquerung

Sinn und Zweck ist die Sicherung des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn von Fußgängern (und ihnen gleichgestellten Verkehrsteilnehmern, vgl. §  26 Abs.  1 Satz 1 StVO) durch das Ermöglichen einer ausreichenden Sicht der fahrenden Fahrzeuge auf den Fußgängerüberweg (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2014 - 10 ZB 11.2172). Insoweit darf auch auf Seitenstreifen vor einem Zebrastreifen nicht gehalten werden.

Fußgängerfurt

Neben dem Zebrastreifen nach Zeichen 293 kennt die StVO noch die Fußgängerfurt, geregelt in §  25 Abs.  3 StVO und die zu dieser Vorschrift erlassenen Verwaltungsvorschriften. Das Halteverbot gemäß Zeichen 293 gilt nicht für die Fußgängerfurt. Jedoch kann dort u.U. ein Halteverbot nach §  37 Abs.  5 StVO in Betracht kommen.

Markierungen im Straßenverkehr