I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 17. Juni 2003 wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve, Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, eine Geldbuße von 15,00 EURO festgesetzt. Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 15. Juni 2002 seinen Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., in der Zeit von 7:07 Uhr bis 7:11 Uhr verkehrswidrig innerorts "am Beginn einer Wendeschleife auf der rechten Fahrbahnseite".
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der sinngemäß die allgemeine Sachrüge erhebt und geltend macht, dem Rechtsbegriff der "scharfen Kurve" unterfielen keine sogenannten Wendeschleifen.
II.
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