OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.11.2003
1 Ss (OWi) 218 Z/03
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 283
NJW 2004, 961
NStZ 2004, 351
VRS 106, 307
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OWi 171/03

Parken im Bereich einer Wendeschleife

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 218 Z/03

DRsp Nr. 2004/3292

Parken im Bereich einer Wendeschleife

1. Das Verbot des Kurvenparkens dient erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten; damit soll eine Behinderung des fahrenden Verkehrs vermieden werden.2. Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf Wendeschleifen übertragen; eine direkte oder entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO auf Wendeeinrichtungen des Straßenverkehrs kommt danach nicht in Betracht.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 17. Juni 2003 wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens im Bereich einer scharfen Kurve, Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, eine Geldbuße von 15,00 EURO festgesetzt. Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 15. Juni 2002 seinen Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., in der Zeit von 7:07 Uhr bis 7:11 Uhr verkehrswidrig innerorts "am Beginn einer Wendeschleife auf der rechten Fahrbahnseite".

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der sinngemäß die allgemeine Sachrüge erhebt und geltend macht, dem Rechtsbegriff der "scharfen Kurve" unterfielen keine sogenannten Wendeschleifen.

II.