BVerwG - Urteil vom 23.01.2020
2 WD 1.19
Normen:
StGB § 142; StGB § 222; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 316; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 1 Nr. 4; WDO § 58 Abs. 7; WDO § 62 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 544

Degradierung eines Soldaten wegen außerdienstlicher fahrlässiger alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung mit Todesfolge; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Vorgesetzten; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 2 WD 1.19

DRsp Nr. 2020/5714

Degradierung eines Soldaten wegen außerdienstlicher fahrlässiger alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung mit Todesfolge; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Vorgesetzten; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Verursacht ein Soldat außerdienstlich durch eine grob fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung.

Auch dann, wenn ein Soldat grob fahrlässig und damit dicht an der Schwelle zu bedingt vorsätzlichem Verhalten durch eine - hier alkoholbedingte - Straßenverkehrsgefährdung den Tod eines Menschen verursacht, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung und nicht ein Beförderungsverbot.

Tenor

Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. November 2018 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme abgeändert. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 142; StGB § 222; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 316; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 1 Nr. 4; WDO § 58 Abs. 7; WDO § 62 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I