BGH - Urteil vom 28.02.1984
VI ZR 132/82
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 641
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger

BGH, Urteil vom 28.02.1984 - Aktenzeichen VI ZR 132/82

DRsp Nr. 1994/4531

Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger

»a) Es wird daran festgehalten, daß ein Minderjähriger, der imstande ist, die Verantwortlichkeit für sein Tun einzusehen, ohne Rücksicht auf seine Steuerungsfähigkeit deliktfähig i.S. von § 828 Abs. 2 BGB ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 = VersR 1970, 467). b) Zur Frage des Verschuldens von 10-jährigen, in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen Kindern, die in einer Strohbude innerhalb einer Scheune eine Kerze anzünden und dadurch einen Brand verursachen.«

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt die beiden minderjährigen Beklagten auf Erstattung des Betrages von 45.715 DM in Anspruch, den sie als Feuerversicherer dem Landwirt A. bezahlt hat.