BGH - Urteil vom 08.03.1988
VI ZR 201/87
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 17
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 16
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 16
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 17
DRsp I(125)330b
DfS Nr. 1993/2198
LM Nr. 97 zu § 823 (Aa) BGB
MDR 1988, 663
MedR 1988, 253
NJW 1988, 1511
NJW-RR 1988, 790
VersR 1988, 495
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 03.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 637/85
OLG Stuttgart, vom 25.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2/87

Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr führenden - groben Behandlungsfehlers zu Lasten eines operierenden Krankenhausarztes

BGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen VI ZR 201/87

DRsp Nr. 1992/2611

Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr führenden - groben Behandlungsfehlers zu Lasten eines operierenden Krankenhausarztes

»Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers des operierenden Arztes - hier: Operative Versorgung des Oberschenkels nach schweren Frakturen und Gefäßzerreißungen im Anschluß an einen Verkehrsunfall - setzt eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - hier: Operation in einem Kreiskrankenhaus - voraus.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 831 ; ZPO § 282 ;

Tatbestand:

Am 21. Oktober 1981 wurde die damals 19-jährige Angelika G. von einem Lastkraftwagen überfahren und insbesondere durch Überrollen des rechten Oberschenkels schwer verletzt. Der Kläger ist der Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens. Er ist der Verletzten zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Von dem beklagten Landkreis als Träger des Kreiskrankenhauses S., in dem Angelika G. nach dem Unfall zunächst behandelt worden ist, verlangt der Kläger im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Aufwendungen, die ihm, dem Kläger, infolge der notwendig gewordenen Amputation des Oberschenkels der Angelika G. entstanden sind und entstehen werden. Dem liegt folgender Geschehensablauf zugrunde: