Am 21. Oktober 1981 wurde die damals 19-jährige Angelika G. von einem Lastkraftwagen überfahren und insbesondere durch Überrollen des rechten Oberschenkels schwer verletzt. Der Kläger ist der Haftpflichtversicherer des Halters des Lastkraftwagens. Er ist der Verletzten zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet. Von dem beklagten Landkreis als Träger des Kreiskrankenhauses S., in dem Angelika G. nach dem Unfall zunächst behandelt worden ist, verlangt der Kläger im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Aufwendungen, die ihm, dem Kläger, infolge der notwendig gewordenen Amputation des Oberschenkels der Angelika G. entstanden sind und entstehen werden. Dem liegt folgender Geschehensablauf zugrunde:
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