OLG Koblenz - Urteil vom 15.04.2002
2 U 1513/01
Normen:
ZPO § 108 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 ; DÜG § 1 ; VVG § 325 § 326 § 67 § 61 ; AKB § 15 ; BGB § 325 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 24/01

Deponieren des Zweitschlüssels im verschlossenen Handschuhfach eines gemieteten Wohnmobils nicht ohne weiteres grob fahrlässig

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 2 U 1513/01

DRsp Nr. 2002/10983

Deponieren des Zweitschlüssels im verschlossenen Handschuhfach eines gemieteten Wohnmobils nicht ohne weiteres grob fahrlässig

Wird ein gemietetes Wohnmobil zur Nachmittagszeit auf einem öffentlichen Parkplatz an frei einsehbarer Stelle verschlossen abgestellt und der Zweischlüssel im gleichfalls verschlossenen Handschuhfach deponiert, so ist grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn Fahrzeug und Handschuhfach aufgebrochen werden und das Wohnmobil mit dem Ersatzschlüssel entwendet wird.

Normenkette:

ZPO § 108 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 543 Abs. 2 ; DÜG § 1 ; VVG § 325 § 326 § 67 § 61 ; AKB § 15 ; BGB § 325 ;

Tatbestand:

Der Beklagte stellte ein von ihm gemietetes Wohnmobil am 21.07.2,000 gegen 15.30 Uhr in Südfrankreich am Lac auf einem einsehbaren, öffentlichen Parkplatz verschlossen ab. Den Ersatzschlüssel beließ er im abgeschlossenen Handschuhfach. Das Fahrzeug wurde entwendet und nicht wieder aufgefunden.

Die Klägerin, bei der das Fahrzeug kaskoversichert war und die den Vermieter und Eigentümer entschädigte, macht aus übergangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend in Höhe des behaupteten Zeitwerts des Wohnmobils von 52.500,00 DM abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM.

Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht.

Die Klägerin hat beantragt,