BGH - Urteil vom 02.07.1998
I ZR 77/96
Normen:
ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 283
BGHR ZugabeVO § 1 Abs. 1 Haupt- und Nebenleistung 6
DAR 1999, 68
DB 1999, 92
GRUR 1999, 272
NJW-RR 1999, 404
NJWE-WettbR 1999, 97
NZV 1999, 81
WM 1999, 291
wrp 1999, 183
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Die Luxuxklasse zum Nulltarif; Werbung für ein Sondermodell mit Zusatzausstattung

BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen I ZR 77/96

DRsp Nr. 1999/31

"Die Luxuxklasse zum Nulltarif"; Werbung für ein Sondermodell mit Zusatzausstattung

»Mit der Werbeaussage für ein Neufahrzeug "Sie zahlen nur den Basispreis. Wir zahlen alle Extras" wird keine unzulässige Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 ZugabeVO angekündigt, wenn der Verkehr aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung erkennt, daß nur ein Sondermodell zu einem einheitlichen Preis und nicht ein Basismodell, zu dem die in der Anzeige genannten Extras frei wählbar sind, beworben wird.«

Normenkette:

ZugabeVO § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, dem allein in E. 13 V. -Vertragshändler angehören, von denen ein Unternehmen in neun weiteren Städten Niederlassungen unterhält, verfolgt nach seiner Satzung u.a. den Zweck, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeuggewerbe zu überwachen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die Beklagte, eine M. -Vertragshändlerin, bewarb in der W. Zeitung vom 28. Januar 1995 ein Fahrzeug des Typs "M. G. BUSINESS" mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige:

Der Kläger hat in dem Angebot der Beklagten, sie zahle alle Extras, einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung gesehen.

Er hat beantragt,