BGH - Urteil vom 27.02.2018
VI ZR 109/17
Normen:
BGB § 242; PflVG a.F. § 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Fundstellen:
DAR 2018, 302
DAR 2018, 323
MDR 2018, 591
NJW 2018, 1756
NZV 2018, 378
VRS 2017, 57
VersR 2018, 624
r+s 2018, 273
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 356/13
OLG Karlsruhe, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 175/14

Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Fall der Geldendmachung des Schadens nach Diebstahl eines Fahrzeugs und anschließendem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen VI ZR 109/17

DRsp Nr. 2018/4671

Direktanspruch des geschädigten Dritten auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Fall der Geldendmachung des Schadens nach Diebstahl eines Fahrzeugs und anschließendem Verkehrsunfall

PflVG § 3 Nr. 1 (alt) Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl (hier: Diebstahl eines Motorrollers) der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2017 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 242; PflVG a.F. § 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Tatbestand