Einführung

Autor: Bister

I. Halten

1. Begriffsbestimmung

Es ist zu unterscheiden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zwischen Halten und Parken einerseits. Andererseits sind die Begriffe Warten, Liegenbleiben und Abstellen gleichfalls von Bedeutung. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 12 StVO wird Halten definiert als "eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist". Bloß verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist kein "Halten", sondern stellt sich als "Warten" dar. Halten ist der umfassendere Begriff, Parken ist ein Sonderfall des Haltens.

Unter Anordnung sind u.a. verkehrsregelnde Zeichen von Schildern (z.B. Stoppzeichen), Lichtzeichen der Verkehrsampeln (Rotlicht) oder Weisungen von Polizeibeamten zu verstehen (siehe §§ 36, 37, 38, 41 StVO).

Halten ist demgegenüber eine

gewollte

freiwillige (d.h. nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste),

Fahrtunterbrechung eines,

Fahrzeugs (nicht zwingend Kraftfahrzeug, siehe auch § 24 StVO)

auf der Fahrbahn,

eingeschränkt auf dem Seitenstreifen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2003 - 2 Ss 216/01, NZV 2003, 493; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.1987 - 2 Ws (B) 230/87 OWiG, NJW 1988, 1803).

Halten heißt vollständiger Stillstand des Fahrzeugs und damit auch Stillstand der Fahrzeugräder.

Kein Halten:

Warten vor geschlossener Schranke.

Warten vor Rotlicht zeigender Ampel (auch nicht bei nicht sofortigem Weiterfahren bei Grünlicht).