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Rechtsprechung
2003
Sonstige
OLG
OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2003
2 Ss 216/01
Normen:
StVG
§
24
;
StVO
§
5
Abs.
3
Nr.
2
;
StVO
§
12
;
StVO
§
49
Abs.1 Nr.
5
;
Fundstellen:
DAR 2003, 473
NZV 2003, 493
VRS 105, 367
Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken
OLG Karlsruhe,
Beschluss
vom 20.05.2003
- Aktenzeichen 2 Ss 216/01
DRsp Nr. 2003/13749
Abgrenzung zwischen Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und Halten bzw. Parken
»Auch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen.«
Normenkette:
StVG
§
24
;
StVO
§
5
Abs.
3
Nr.
2
;
StVO
§
12
;
StVO
§
49
Abs.1 Nr.
5
;
Gründe:
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