Einführung

Autor: Bister

Verkehrsampeln (oder auch Lichtzeichenanlagen - LZA - genannt) haben Vorrang vor anderen Vorfahrtsregelungen (allgemeine Vorrangregeln, vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen: BGH, Beschl. v. 13.02.1975 - 4 StR 508/74, BGHSt 26, 73; OLG Köln, Beschl. v. 21.11.1986 - Ss 659/86, VRS 72, 212. Beispiel: Ein Zebrastreifen, der zusätzlich mit einer Lichtzeichenanlage versehen ist, fällt daher nicht mehr unter den Schutz des § 26 StVO, da die Ampelregelung die Wirkung des Zebrastreifens wegen § 37 Abs. 1 StVO suspendiert. Die mit dem Zeichen 293 bezeichneten Überwege gelten während des Betriebs der LZA rechtlich als nicht vorhanden). Sie stehen jedoch den Weisungen und Zeichen von Polizeibeamten rechtlich nach (§ 36 StVO; gelbes Blinklicht setzt andere Verkehrsvorfahrtsregelungen nicht außer Kraft).

Lichtzeichen, die das Sinnbild eines Radfahrers zeigen, gelten nur für Radfahrer (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 StVO). Diese besonderen Lichtzeichen sind jedoch seit der Änderung der Radwegbenutzungspflicht nicht mehr für Radfahrer maßgebend, die statt des Radwegs berechtigt die Fahrbahn neben dem Radweg benutzen.

Ampeln ohne besonderes Symbol gelten grundsätzlich auch für Radfahrer, wenn diese auch zur Regelung des Radverkehrs vorgesehen sind.