Versicherungsvertragsrecht

Autor: Bister

Überfahren der Rotlichtampel kann sich als grobe Fahrlässigkeit nach § 61 VVG a. F. darstellen mit Folge des Verlusts des Kaskoversicherungsschutzes.

Im VVG a.F. galt nämlich das "Alles-oder-nichts-Prinzip", nachdem der Versicherungsnehmer entweder vollen oder keinen Versicherungsschutz hatte.

Nach der zentralen Regelung in § 81 des neuen VVG ist die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur noch bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgesehen. Grobe Fahrlässigkeit führt dagegen nunmehr nur noch zu einer Leistungskürzung abhängig von der Schwere der groben Fahrlässigkeit.

Die (alte) Rechtsprechung zu diesem Thema war auch auf OLG-Ebene uneinheitlich. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist (BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01, NZV 2003, 275).

Zum Maßstab der Fahrlässigkeit im Zivilrecht siehe Grunewald, JZ 1982, 630. Bei Rotlichtverstößen siehe BGH, Urt. v. 29.01.2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118.