FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.06.2003
3 K 321/00
Normen:
EWGV 2454/93 Art. 718 Art. 730 Art. 233 Art. 234 Abs. 2 Art. 670 Buchst. p ; EWGV 2454/93 Art. 730 ; EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 4 Nr. 16 Art. 137 Art. 138 Art. 141 ;

Einfuhr einer Sattelzugmaschine in das Gemeinschaftsgebiet; Vorübergehende Verwendung; Kabotageverbot; Zollrecht

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 3 K 321/00

DRsp Nr. 2003/11730

Einfuhr einer Sattelzugmaschine in das Gemeinschaftsgebiet; Vorübergehende Verwendung; Kabotageverbot; Zollrecht

1. Die in dem Passieren der Zollstelle mit einer Sattelzugmaschine zu sehende konkludente Zollanmeldung gilt als Antrag auf die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung. Im gleichen Zeitpunkt werden Gestellung, Bewilligung, Annahme der Anmeldung und Überlassung fingiert. 2. Die vorübergehende Verwendung gewerblich verwendeter Straßenfahrzeuge wird unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Fahrzeuge ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden (Kabotageverbot). Der Begriff der Beförderungen stellt in diesem Zusammenhang auf den Transport der Ware ab. Ein Verstoß gegen das Kabotageverbot liegt danach nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon, welche Transportmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.

Normenkette:

EWGV 2454/93 Art. 718 Art. 730 Art. 233 Art. 234 Abs. 2 Art. 670 Buchst. p ; EWGV 2454/93 Art. 730 ; EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Art. 4 Nr. 16 Art. 137 Art. 138 Art. 141 ;

Tatbestand: