BGH - Urteil vom 13.10.1998
VI ZR 357/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BB 1999, 389
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbebetrieb 10
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbebetrieb 9
BGHR ZPO § 253 Streitgegenstand 1
DAR 1999, 21
DB 1999, 279
DRsp I(145)477a
GRUR 1999, 364
GewArch 2000, 340
JZ 1999, 625
JuS 1999, 499
MDR 1999, 96
NJW 1999, 279
NZV 1999, 41
SP 1999, 16
VRS 96, 81
VersR 1999, 65
WM 1998, 2534
ZfS 1999, 149
r+s 1999, 174
r+s 1999, 66
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers

BGH, Urteil vom 13.10.1998 - Aktenzeichen VI ZR 357/97

DRsp Nr. 1999/91

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers

»Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die in O. eine Autovermietung betreibt, nimmt die Beklagte - ein großes Versicherungsunternehmen, das auch in O. Leistungen als Kfz-Haftpflichtversicherer erbringt - auf Unterlassung als geschäftsschädigend erachteter Äußerungen und Handlungen in Anspruch.