Die Berufung ist ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Ersatzleistung in Höhe von 15.135,83 DM aus der Teilversicherung für seinen Pkw Mercedes-Kombi 300 T mit dem - ehedem - amtlichen Kennzeichen .... Das gilt - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon deswegen, weil der Beklagte jedenfalls nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nach den §§ 1, 49 VVG,
Im einzelnen:
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