OLG Oldenburg - Urteil vom 14.02.2001
2 U 288/00
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 § 1 § 49 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 814
OLGReport-Oldenburg 2001, 119
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1326/00

Einhaltung der Klagefrist durch einen Nichtberechtigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 U 288/00

DRsp Nr. 2001/11533

Einhaltung der Klagefrist durch einen Nichtberechtigten

Die Klagefrist gem. § 12 Abs. 3 VVG ist nur dann eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der sechsmonatigen Frist Klage erhebt. Die Klageerhebung durch die nichtberechtigte Ehefrau wahrt die Frist selbst dann nicht, wenn nach Ablauf der Klagefrist im laufenden Verfahren ein Parteiwechsel erfolgt.

Normenkette:

VVG § 12 Abs. 3 § 1 § 49 § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Ersatzleistung in Höhe von 15.135,83 DM aus der Teilversicherung für seinen Pkw Mercedes-Kombi 300 T mit dem - ehedem - amtlichen Kennzeichen .... Das gilt - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon deswegen, weil der Beklagte jedenfalls nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Im übrigen wären auch die Voraussetzungen nach den §§ 1, 49 VVG, 12 (I) 1. b) AKB nicht erfüllt.

Im einzelnen: