BGH - Urteil vom 28.06.2018
I ZR 77/17
Normen:
VVG § 59 Abs. 3 S. 1; VVG § 60 Abs. 1 S. 2; VVG § 204; RL 2002/92/EG Art. 2 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2019, 163
NJW 2018, 3715
VersR 2018, 1383
WM 2018, 2049
r+s 2018, 684
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 160/16
LG Berlin, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 56 S 30/16

Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag

BGH, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen I ZR 77/17

DRsp Nr. 2018/15022

Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag

a) Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird.b) Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 31. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 3 S. 1; VVG § 60 Abs. 1 S. 2; VVG § 204; RL 2002/92/EG Art. 2 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand