OLG Köln - Urteil vom 20.11.1998
19 U 53/98
Normen:
BGB §§ 459, 463 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 338
OLGReport-Köln 1999, 121
VRS 96, 410
VersR 1999, 367
VersR 2000, 367

Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen ist ein Mangel

OLG Köln, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 19 U 53/98

DRsp Nr. 1999/3884

Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen ist ein Mangel

»In der Erklärung des Gebrauchtwagenverkäufers, ein Fahrzeug sei nicht als Fahrschulwagen eingesetzt worden, kann die Zusicherung einer Eigenschaft liegen. Die Einschränkung "lt. Vorbesitzer" spricht gegen eine Zusicherung (Abgrenzung zu BGH, NJW 1998, 2207). Die Eigenschaft als Fahrschulwagen ist jedenfalls bei mehrjährigem Einsatz ein Fehler im Sinne von § 459 BGB. Gibt ein Gebrauchtwagenverkäufer in einem Kaufvertragsformular Erklärungen über die Nutzung des Fahrzeugs als Taxi, Miet- oder Fahrschulwagen ab, dann muß er dem Käufer alle Umstände bekanntgeben, die für die Kaufentscheidung erkennbar von Bedeutung sein können. Ist das Fahrzeug zwar nach den Angaben des Vorbesitzers nicht gewerblich genutzt worden, ist es aber nach Kenntnis des Verkäufers "über eine Fahrschule gelaufen" und hat auch fahrschultypische Doppelpedale gehabt, dann muß er dies dem Käufer offenbaren. Legt der Gebrauchtwagenverkäufer für die Kaufentschließung wesentliche Umstände bewußt nicht offen, dann muß er sich behandeln lassen, als hätte sie einen Fehler arglistig verschwiegen.«

Normenkette:

BGB §§ 459, 463 ;

Gründe: