OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2002
13 U 121/01
Normen:
RBerG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ; BGB § 134 ; ZPO § 543 Abs. 1 S. 1 § 97 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 286
OLGReport-Hamm 2002, 364
VersR 2003, 220
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 355/00

Einschaltung eines Inkassobüros durch Mietwagenunternehmen als Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 13 U 121/01

DRsp Nr. 2002/13405

Einschaltung eines Inkassobüros durch Mietwagenunternehmen als Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

»Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß ein Unfallgeschädigter, der nach dem sog. Unfallersatztarif ein Fahrzeug angemietet hat, seine Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein Inkassobüro abtritt, läßt sich dann das Mietwagenunternehmen vom Inkassobüro die Ansprüche zur Sicherung der Mietwagenkosten abtreten und fordert dann den Versicherer auf, die Mietwagenkosten direkt an sie zu zahlen, dann liegt eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes vor mit der Folge, daß sowohl die Abtretung der Forderung an das Inkassobüro als auch die Sicherungsabtretung der Forderung an das Mietwagenunternehmen nichtig ist.«

Normenkette:

RBerG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ; BGB § 134 ; ZPO § 543 Abs. 1 S. 1 § 97 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro. Sie macht mit der vorliegenden Klage an sie abgetretene restliche Mietwagenansprüche von 3 Unfallgeschädigten geltend.