Der im Jahre 1944 geborene Kläger - von Beruf kaufmännischer Angestellter - wendet sich dagegen, daß ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach vorangegangener Entziehung nur unter Auflagen neuerteilt worden ist.
Seit dem erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis im Jahre 1963 wurde der Kläger wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften wie folgt rechtskräftig bestraft oder gemaßregelt:
1. Am 30. November 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,32 o/oo) Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM sowie Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre von vier Monaten und 14 Tagen für die Neuerteilung,
- Tatzeit: 18. Oktober 1978 -;
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