OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.1989
7 A 9/89
Normen:
StVZO § 12 (i.d.F. vom 15.11.74 - BGBl. I S. 3193); VwGO § 42, § 44a;
Fundstellen:
DAR 1989, 474
DÖV 1990, 350
NJW 1990, 1194
NVwZ 1990, 585
NZV 1990, 327
ZfS 1990, 396
ZfS 1990, 72
Vorinstanzen:
VG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 116/88

Einschränkung der Faherlaubnis

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.1989 - Aktenzeichen 7 A 9/89

DRsp Nr. 1994/14065

Einschränkung der Faherlaubnis

»1. Wird eine Fahrerlaubnis bei ihrer Neuerteilung mit Auflagen verbunden, die dem Betroffenen bestimmte Verpflichtungen zum Nachweis anhaltender Alkoholabstinenz auferlegen, so können diese Auflagen selbständig angefochten werden. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verwaltungsbehörde bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dem Fahrerlaubnisinhaber Auflagen zum Nachweis anhaltender Alkoholabstinenz erteilen und seine Nachuntersuchung nach einer bestimmten Frist anordnen kann.«

Normenkette:

StVZO § 12 (i.d.F. vom 15.11.74 - BGBl. I S. 3193); VwGO § 42, § 44a;

Tatbestand:

Der im Jahre 1944 geborene Kläger - von Beruf kaufmännischer Angestellter - wendet sich dagegen, daß ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach vorangegangener Entziehung nur unter Auflagen neuerteilt worden ist.

Seit dem erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis im Jahre 1963 wurde der Kläger wegen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften wie folgt rechtskräftig bestraft oder gemaßregelt:

1. Am 30. November 1978 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,32 o/oo) Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM sowie Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre von vier Monaten und 14 Tagen für die Neuerteilung,

- Tatzeit: 18. Oktober 1978 -;