BGH - Urteil vom 22.11.1988
VI ZR 20/88
Normen:
AHB (ABV f. Haftpflichtvers.) § 5; BGB § 242 ; BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Haftpflichtversicherung (AHB) § 5 Nr. 7 Verhandlungsvollmacht 1
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 3
MDR 1989, 345
r+s 1989, 78
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Bückeburg,

Einschränkung der Vollmacht des Haftpflichtversicherers

BGH, Urteil vom 22.11.1988 - Aktenzeichen VI ZR 20/88

DRsp Nr. 1994/4187

Einschränkung der Vollmacht des Haftpflichtversicherers

»Zu den Anforderungen, die an eine Einschränkung der dem Versicherer durch § 5 Nr. 7 AHB gewährten Verhandlungsvollmacht zu stellen sind.« 1. Der Haftpflichtversicherer hat nach § 5 Nr. 7 AHB unbeschränkte Vollmacht, für seinen Versicherungsnehmer zu verhandeln. 2. Der Haftpflichtversicherer kann seine Verhandlungsvollmacht für den Versicherungsnehmer eingeschränkt nutzen. Diese Beschränkung ist allerdings nur wirksam, wenn sie dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar wird. 3. Will der Haftpflichtversicherer seine Verhandlungsvollmacht nur eingeschränkt gebrauchen, ohne dieses seinem Verhandlungspartner deutlich zu erkennen zu geben, so muß der Versicherungsnehmer den von seinem Versicherer geschaffenen Vertrauenstatbestand nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen. 4. Bittet der Haftpflichtversicherer den Anspruchsteller, den Prozeß insgesamt wegen Fortsetzung der Verhandlungen zum Ruhen zu bringen, so läßt dies keinen Willen zur Beschränkung der Verhandlungsvollmacht erkennen, auch wenn sich die Verhandlung in Zukunft auf die Deckungssumme konzentriert.

Normenkette:

AHB (ABV f. Haftpflichtvers.) § 5; BGB § 242 ; BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand: