I.
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10. September 2002 eine Geldbuße von 125,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Pirna durch Urteil vom 17. Dezember 2002 ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei und er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.
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