OLG Dresden - Beschluss vom 25.03.2003
Ss (OWi) 126/03
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 2003, 374
Vorinstanzen:
AG Pirna - 3 OWi 144 Js 59522/02 - 17.12.002,

Einspruchsverwerfung; genügende Entschuldigung; Erscheinenspflicht; Entbindungsantrag

OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen Ss (OWi) 126/03

DRsp Nr. 2003/13044

Einspruchsverwerfung; genügende Entschuldigung; Erscheinenspflicht; Entbindungsantrag

»Der Bußgeldrichter muss dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der gesetzlichen Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache eingelassen oder erklärt hat, keine (weiteren) Angaben zu machen, und seine Anwesenheit bei Abwägung zwischen der Aufklärungspflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich ist.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10. September 2002 eine Geldbuße von 125,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Pirna durch Urteil vom 17. Dezember 2002 ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei und er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war.