OLG Celle - Urteil vom 15.05.2003
14 U 240/02
Normen:
VVG § 152 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 122
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 63/01

Einstandspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für die Folgen eines vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfalls

OLG Celle, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 14 U 240/02

DRsp Nr. 2003/9048

Einstandspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für die Folgen eines vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfalls

»Für die Folgen eines vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfalls haftet die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht. Der Beweis des Vorsatzes obliegt der Versicherung.«

Normenkette:

VVG § 152 ; PflVG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld sowie Feststellung wegen eines Verkehrsunfalles vom 25. Dezember 1998, bei dem sie als Mitfahrerin eines Pkw verletzt wurde, der von ihrem Ehemann gesteuert wurde. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die Einzelrichterin hat der Klage im Wege eines Grund- und Teilurteiles stattgegeben, indem sie den Zahlungsantrag hinsichtlich des Schmerzensgeldes dem Grunde nach uneingeschränkt für gerechtfertigt erklärt hat und Feststellung ausgesprochen hat. Dabei könne es wegen § 3 Ziffer 4 PflVG dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch nicht sicher festzustellen, ob die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe oder hätte haben müssen, dass ihr Ehemann nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt habe und alkoholisiert gewesen sei (Ergebnis der Blutuntersuchung: 0,95 g).