BGH - Beschluss vom 25.10.2018
4 StR 393/18
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.05.2018

Einstellung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen hinsichtlich der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung bei Anname einer Vorfahrtverletzung

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 4 StR 393/18

DRsp Nr. 2018/17861

Einstellung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen hinsichtlich der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung bei Anname einer Vorfahrtverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.8. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass

aa)

der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

bb)

die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2d;

Gründe