Streitig ist die Einstufung eines Jeeps Typ YJ Wrangler als Pkw trotz Auflastung des zulässigen Gesamtgewichts auf über 2.800 kg.
I.
Der Kläger meldete am 02.03.2001 das Fahrzeug (Hersteller AM.Mot.COR.AMC -CDN-, Typ YJ Wrangler) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M. bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug wird durch die Verkehrsbehörden als Personenkraftwagen (Pkw, offener Kasten) bezeichnet. Es verfügt über 4 Sitzplätze, weist einen Hubraum von 4.160 ccm aus und wird mittels eines Ottomotors angetrieben. Es wird von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 03 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1, fünfte und sechste Stelle) zugeordnet. Das ursprüngliche zulässige Gesamtgewicht betrug nicht mehr als 2.800 kg. Am 21.09.2001 wurde das Fahrzeug aufgelastet. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt seitdem 2.810 kg.
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