FG München - Urteil vom 02.07.2003
4 K 1017/03
Normen:
KraftStG § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1574

Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw

FG München, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 1017/03

DRsp Nr. 2003/11745

Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Pkw

Ein Jeep YJ Wrangler ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich trotz Auflastung des zulässigen Gesamtgewichts auf über 2.800 kg weiterhin als Pkw einzustufen., weil bei ihm die für Kombinationsfahrzeuge typische Möglichkeit fehlt wahlweise vorwiegend der Personenbeförderung oder der Güterbeförderung zu dienen. Bei der Abmessung der Ladefläche zählt die Fläche auf den Radkästen nicht mit.

Normenkette:

KraftStG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Einstufung eines Jeeps Typ YJ Wrangler als Pkw trotz Auflastung des zulässigen Gesamtgewichts auf über 2.800 kg.

I.

Der Kläger meldete am 02.03.2001 das Fahrzeug (Hersteller AM.Mot.COR.AMC -CDN-, Typ YJ Wrangler) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer M. bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug wird durch die Verkehrsbehörden als Personenkraftwagen (Pkw, offener Kasten) bezeichnet. Es verfügt über 4 Sitzplätze, weist einen Hubraum von 4.160 ccm aus und wird mittels eines Ottomotors angetrieben. Es wird von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 03 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1, fünfte und sechste Stelle) zugeordnet. Das ursprüngliche zulässige Gesamtgewicht betrug nicht mehr als 2.800 kg. Am 21.09.2001 wurde das Fahrzeug aufgelastet. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt seitdem 2.810 kg.