OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.06.2021
12 U 11/21
Normen:
BGB § 305 c; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 113/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Folgen der Schließung infolge der Corona-PandemieEintrittspflicht bei im IfSG nicht genannten Krankheiten und Krankheitserregern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 12 U 11/21

DRsp Nr. 2021/10198

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Folgen der Schließung infolge der Corona-Pandemie Eintrittspflicht bei im IfSG nicht genannten Krankheiten und Krankheitserregern

1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags "nur" die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305 c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2020, Az. 11 O 113/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.