KG - Beschluss vom 24.07.2018
6 U 24/18
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; VVG § 88; AKB 2014 Nr. A.2.2.2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 279/16

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei unterbliebener Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Mieter

KG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 24/18

DRsp Nr. 2018/18536

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei unterbliebener Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Mieter

Eine in der Teilkaskoversicherung versicherte Entwendung eines Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer als Vermieter das Fahrzeug aufgrund eines Mietvertrages einer Person überlässt, die unter Vorlage fremder Papiere unter falschem Namen auftritt und das Fahrzeug nicht zurückbringt; es handelt sich auch nicht um einen sogen. Trickdiebstahl.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1; VVG § 88; AKB 2014 Nr. A.2.2.2;

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 28. Februar 2018 gegen das am 23. Januar 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Teilkaskoversicherung abgewiesen.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler in der Rechtsanwendung auf.