OLG Stuttgart - Urteil vom 17.08.2021
12 U 69/18
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 598; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 110/17
LG Stuttgart, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 110/17

Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer Wohnung gegenüber dem Regressanspruch des Gebäudeversicherers des Wohnungseigentümers aufgrund eines durch den Nutzer verursachten Schadens

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 69/18

DRsp Nr. 2022/16230

Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer Wohnung gegenüber dem Regressanspruch des Gebäudeversicherers des Wohnungseigentümers aufgrund eines durch den Nutzer verursachten Schadens

1. Überlässt der Eigentümer einer Wohnung diese unentgeltlich dem Veranstalter einer Segel-Regatta zum Zwecke der Unterbringung einer Crew, so liegt darin kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Schuldverhältnis in Gestalt einer Leihe. 2. Kommt es zu einem Brand in der Wohnung, weil die Mitglieder der Crew einen Topf mit Speiseöl unbeaufsichtigt erhitzen, so haftet der Veranstalter dem Eigentümer der Wohnung gemäß §§ 598 ff., 280 Abs. 1, 278 BGB auf Schadensersatz. 3. Soweit der Schaden vom Gebäudeversicherer des Wohnungseigentümers reguliert worden ist, geht der Schadensersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer über. 4. Die Grundsätze des Regressverzichts des Gebäudeversicherers gegenüber dem Mieter des Versicherungsnehmers findet insoweit keine Anwendung, weil es sich um eine Leihe und nicht um einen Mietvertrag handelt. Denn der Regressverzicht gegenüber dem Mieter beruht im Wesentlichen darauf, dass dieser im Ergebnis die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung trägt und dafür eine Gegenleistung erhalten muss, was aber für die unentgeltliche Leihe nicht gilt.