OLG Köln - Urteil vom 30.07.2002
9 U 196/01
Normen:
ARB 75 § 1 Abs. 1 S 1 § 2 § 14 § 24 ; BRAGO § 12 Abs. S. 1 § 18 § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 580
VersR 2003, 193
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 38/01

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei nicht nachvollziehbarer Bemessung von Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt

OLG Köln, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen 9 U 196/01

DRsp Nr. 2004/7764

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei nicht nachvollziehbarer Bemessung von Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt

Die Rechtsschutzversicherung ist nicht verpflichtet, durch den Rechtsanwalt in unbilliger weil undifferenzierter Weise bestimmte Rahmengebühren für eine Vielzahl von Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit zu übernehmen.

Normenkette:

ARB 75 § 1 Abs. 1 S 1 § 2 § 14 § 24 ; BRAGO § 12 Abs. S. 1 § 18 § 83 Abs. 1 Nr. 3 § 84 Abs. 2 § 105 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 1 I VVG in Verbindung mit §§ 1, 2 I a), 14 II, 24 II c) ARB 75 - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu.

1998 erließ der Landkreis N. gegen die Klägerin 37 Bußgeldbescheide mit Bußgeldern zwischen 2.000 und 280.000 DM - insgesamt ca. 1,3 Mio. DM - wegen des Vorwurfs, sie habe gegen § 1 I Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen. Die Klägerin ließ durch ihren Rechtsanwalt Dr. L. aus K. 37 Einsprüche einlegen. Das Amtsgericht N. hat letztlich alle 37 Verfahren eingestellt, die Kosten der Verfahren allerdings der Klägerin auferlegt. Die Klägerin begehrt mit der vorliegende Klage von der Beklagten Freistellung von ihren Anwaltskosten.