OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.06.2021
9 U 54/19
Normen:
A.2.3 AKB 2008;
Fundstellen:
DAR 2021, 693
NJW-RR 2021, 1335
VersR 2021, 1280
r+s 2021, 498
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 378/18

Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung bei Beschädigung der sich öffnenden seitlichen Verkaufsklappe eines Grillhähnchen-Verkaufswagens beim Vorbeifahren an einer Hausecke

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 9 U 54/19

DRsp Nr. 2021/11608

Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung bei Beschädigung der sich öffnenden seitlichen Verkaufsklappe eines Grillhähnchen-Verkaufswagens beim Vorbeifahren an einer Hausecke

1 Bleibt ein Grillhähnchen-Verkaufswagen beim Vorbeifahren an einer Hausecke hängen, weil sich die seitliche Verkaufsklappe während der Vorbeifahrt geöffnet hat, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis im Sinne von A.2.3.2 AKB 2008, also um einen Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung.2 Die Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach "Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs nicht als Unfallschäden gelten" enthält keine Ausschlussklausel. Die Regelung hat lediglich deklaratorischen Charakter.3 Für den Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Verkaufsklappe des Fahrzeugs vor Fahrtantritt fahrlässig unzulänglich befestigt hat. Denn die Vollkaskoversicherung gewährt Versicherungsschutz gerade in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer fahrlässig zum Unfallereignis beigetragen hat.

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2019 - 14 O 378/18 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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