OLG Stuttgart - Urteil vom 02.08.2018
7 U 17/18
Normen:
AKB 2014 Nr. 2.1.2;
Fundstellen:
VersR 2019, 872
r+s 2019, 575
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 257/17

Eintrittspflicht des Kaskoversicherers für Schäden an Rollenniederhalter, Messer und Steuerungsgerät eines Lade- und Sedierwagens

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 17/18

DRsp Nr. 2019/8182

Eintrittspflicht des Kaskoversicherers für Schäden an Rollenniederhalter, Messer und Steuerungsgerät eines Lade- und Sedierwagens

Der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät sind Zubehörteile eines Lade- und Sedierwagens und damit gem. § 2.1.2 AKB 2014 in der Kaskoversicherung mitversichert.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2017, Az. 6 O 257/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.652,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.652,01 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB 2014 Nr. 2.1.2;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist erfolgreich.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.