OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2008
I-4 U 111/07
Normen:
AUB 94 § 2 III (2);
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.05.2007

Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einer Bandscheibenschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen I-4 U 111/07

DRsp Nr. 2009/2738

Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einer Bandscheibenschädigung

Gem. § 2 III (2) AUB 94 sind Schädigungen an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Unfallereignis die überwiegende Ursache der Bandenscheibenschädigung ist. Dies ist der Fall, wenn der Verursachungsbeitrag des Unfalls über den anderer in Betracht kommender Ursachen hinausgeht. Dabei ist der Versicherungsnehmer für eine überwiegende Verursachung der Bandscheibenschädigung durch das Unfallereignis beweispflichtig.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - Einzelrichterin - vom 08. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AUB 94 § 2 III (2);

Gründe:

I.