OLG Hamm - Urteil vom 05.10.2012
I-20 U 055/10
Normen:
VVG § 157 a.F.; BGB § 1282;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/09

Eintrittspflicht des Umwelthaftpflichtversicherers; Voraussetzungen eines Direktanspruchs des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2012 - Aktenzeichen I-20 U 055/10

DRsp Nr. 2012/22228

Eintrittspflicht des Umwelthaftpflichtversicherers; Voraussetzungen eines Direktanspruchs des Geschädigten

1. Gem. § 157 VVG a.F. kann ein Geschädigter wegen eines ihm gegen den Versicherungsnehmer (hier: Umweltschadenhaftpflichtversicherung) zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Forderung gegen den Versicherer verlangen. Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte in diesem Fall entsprechend § 1282 BGB ein unmittelbar gegenüber dem Versicherer wirkendes Einziehungsrecht erwirbt, ohne dass es dazu einer vorherigen Pfändung bedarf.2. Eine Klausel, wonach der Umweltschadenhaftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig für Vorschäden ist, ist wirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 157 a.F.; BGB § 1282;

Gründe