KG - Beschluss vom 08.06.2018
6 U 157/16
Normen:
AKB 2008 Nr. E.3.2; AKB 2008 Nr. E.5.1; VVG § 28;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 354/15

Eintrittspflicht des Vollkaskoversicherers bei Reparatur des Fahrzeugs vor Einholung von Weisungen

KG, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 157/16

DRsp Nr. 2019/46

Eintrittspflicht des Vollkaskoversicherers bei Reparatur des Fahrzeugs vor Einholung von Weisungen

Zur Leistungsfreiheit des VR in der Vollkaskoversicherung gemäß E.5.1 AKB 2008 (Muster AKB E.6.1) wegen Reparatur des Fahrzeugs vor der Einholung von Weisungen entgegen E.3.2 AKB

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2016 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB 2008 Nr. E.3.2; AKB 2008 Nr. E.5.1; VVG § 28;

Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit E.5.1, E.3.2 der hier für den Versicherungsvertrag vereinbarten AKB 2008 leistungsfrei geworden ist.

a) Die AKB sind dem neuen Versicherungsrecht angepasst, gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen bestehen keine Bedenken.