KG - Beschluss vom 15.05.2018
6 U 130/17
Normen:
VVG § 1; VVG § 44; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 361/16

Eintrittspflicht eines Kreditkartenunternehmens aufgrund einer Reiseversicherung

KG, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 130/17

DRsp Nr. 2019/43

Eintrittspflicht eines Kreditkartenunternehmens aufgrund einer Reiseversicherung

1. Die Voraussetzungen einer in den Bedingungen definierten Reise - “Eine mit Ihrer …. Card gezahlte Reise...innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt” - sind erfüllt und der Versicherer wegen einer Beschädigung des Mietwagen eintrittspflichtig, wenn der Kreditkarteninhaber die Hin- und Rückfahrt von/zu seinem Wohnort in eine andere Stadt seines Heimatlandes mit der Bahn zurückgelegt und das Bahnticket mit der Kreditkarte gezahlt, vor Reiseantritt eine Übernachtung im Zielort gebucht und mit der Kreditkarte gezahlt und dort ein Mietauto genommen hat. 2. Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Einschränkung “... die ... eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heimes einschließt”, eine tatsächliche Reise im Inland von einfachen Fahrten innerhalb des Heimatlandes abzugrenzen, ergibt sich nicht, dass die gebuchte Übernachtung innerhalb der Mietzeit liegen und auch tatsächlich wahrgenommen werden muss, die Reise also nicht abgebrochen werden darf.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 44; BGB § 328;

I.