BGH - Urteil vom 27.06.2018
IV ZR 222/16
Normen:
VVG § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 219, 142
FamRB 2018, 405
FamRZ 2018, 1363
MDR 2018, 1314
NJW 2018, 3025
VersR 2018, 985
WM 2018, 1397
WM 2019, 387
ZEV 2018, 670
r+s 2018, 483
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 11/14
OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 49/15

Einwilligung der versicherten Person als Voraussetzung für die Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen

BGH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen IV ZR 222/16

DRsp Nr. 2018/9190

Einwilligung der versicherten Person als Voraussetzung für die Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen; Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag des Klägers zu 2 insoweit, als er sich auf die Feststellung der Versicherungsnehmerstellung der Mutter der Kläger richtet, als unzulässig abgewiesen wird.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;