OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.09.2017
3 M 171/17
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; FeV Anlage 4 Nr. 9.5; StPO § 81a;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 124/17

Empfehlung der sog. Grenzwertkommission durch Ausgehen vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Verwendung eines unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnenen Beweismittels (hier: Blutprobe)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 3 M 171/17

DRsp Nr. 2017/17640

Empfehlung der sog. Grenzwertkommission durch Ausgehen vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis; Verwendung eines unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnenen Beweismittels (hier: Blutprobe)

1. Die Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom September 2015, erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, rechtfertigt es nicht, von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum abzuweichen.2. Kraftfahrzeugführer, die gelegentlich Cannabis einnehmen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weitere Aufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht.3. Auch ein unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnenes Beweismittel (hier Blutprobe) kann grundsätzlich verwendet werden.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3;