FG München - Urteil vom 19.02.2003
4 K 2817/02
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ;

Ende der KraftStpflicht bei Veräußerung des Fahrzeugs

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 2817/02

DRsp Nr. 2003/7823

Ende der KraftStpflicht bei Veräußerung des Fahrzeugs

Der Kaufvertrag ersetzt nicht die nach § 27 Abs. 3 StVZO erforderliche Veräußerungsanzeige.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei einer Veräußerung des Fahrzeugs (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

I.

Die Klägerin meldete am 14. August 2000 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle M. auf ihren Namen zum Verkehr an.

Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 31. Juli 1986) weist einen Hubraum von 1.477 ccm aus, wird mittels eines Ottomotores angetrieben und von der Zulassungsstelle als schadstoffarm E2/Nachg. (Schadstoffschlüsselnummer 77) eingestuft.

Wegen der Änderung der Steuersätze aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 hat der Beklagte (das Finanzamt) am 6. Februar 2001 (Bl. 4 FA-Akte) einen Steuerbescheid erlassen und die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 14. August 2000 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 75 DM (38,35 EUR), für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 13. August 2001 in Höhe von 196 DM (100,21 EUR) und ab dem 14. August 2001 jährlich unbefristet in Höhe von 318 DM (162,59 EUR) gegen die Klägerin festgesetzt.