FG München - Urteil vom 17.03.2003
4 K 3980/02
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; STVZO § 27 Abs. 3 ;

Ende der Steuerpflicht bei der KraftSt bei Veräußerung des Fahrzeugs

FG München, Urteil vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 3980/02

DRsp Nr. 2005/20324

Ende der Steuerpflicht bei der KraftSt bei Veräußerung des Fahrzeugs

Die Anzeigepflicht des Veräußerers nach § 27 Abs. 3 StVZO trifft als öffentlich-rechtliche Pflicht den Veräußerer des Fahrzeugs. Meldet der Erwerber das Fahrzeug nicht an und liegt keine wirksame Veräußerungsanzeige vor, so ist es Sache Steuerpflichtigen, etwaige Ausgleichsansprüche gegen den Erwerber wegen der nicht erfolgten Ummeldung geltend zu machen.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; STVZO § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei Veräußerung eines Fahrzeugs (§ 5 Abs. 5 KraftStG).

I.

Der Kläger meldete am 22.09.1997 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (PKW, Erstzulassung 27.10.1978) weist einen Hubraum von 2.717 cm3 aus. Es wird mittels eines Ottomotores angetrieben und von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 00 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle, nicht schadstoffarm) zugeordnet.

Wegen der Erhöhung der Steuersätze aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 hat der Beklagte, das Finanzamt mit Bescheid vom 06.08.2001 die Steuer wie folgt gegen den Kläger festgesetzt:

für die Zeit vom 22.09.2000 bis 31.12.2000 i.H.v.

321,- DM (164,12 EUR)