OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.03.2002
4b Ss 46/02
Normen:
UWG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 273
Vorinstanzen:
AG Heilbronn 10. Dezember 2001 41 OWi 25 Js 18195/01 - AK 531/01,

Entbindung des Betroffenen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 4b Ss 46/02

DRsp Nr. 2004/16271

Entbindung des Betroffenen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

1. Der Betroffene ist von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn diese zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. 2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist weder zur Gegenüberstellung mit einem Polizeibeamten, der lediglich die Radarmessanlage bedient hat, noch zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks wegen der Verhängung eines Fahrverbots erforderlich.

Normenkette:

UWG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Heilbronn 10. Dezember 2001 41 OWi 25 Js 18195/01 - AK 531/01,
Fundstellen
NStZ-RR 2003, 273